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LG Dortmund, 30.01.2009 - 5 O 297/08 |
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Erstattung der Prozesskosten des Gegners
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Keine Kostenerstattung gegen den unterliegenden Insolvenzverwalter! (IBR 2009, 1061)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 20.05.2008 - 5 O 521/05
- LG Dortmund, 30.01.2009 - 5 O 297/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Koblenz, 21.01.2008 - 5 O 521/05
250.000,00 EUR Schmerzensgeld aufgrund einer Querschnittslähmung nach dem …
Auszug aus LG Dortmund, 30.01.2009 - 5 O 297/08
Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 20.05.2008, Aktenzeichen 5 O 521/05, ist unzulässig.In einem bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängigen Rechtsstreit, welcher bis dato zwischen der ### Baucenter GmbH (als Klägerin) und dem Beklagten beim Landgericht Dortmund zu dem Aktenzeichen 5 O 521/05 geführt worden war, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 08.05.2006 im Rahmen eines Parteiwechsels als Partei kraft Amtes seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf Klägerseite, während zeitgleich die bisherige Klägerin ihr Ausscheiden raus dem Prozess erklärte, und führte den Prozess fort.
die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 20.05.2008, Aktenzeichen 5 O 521/05, für unzulässig zu erklären;.
Der Kläger verteidigt sich gegenüber dem mit der Drittwiderklage geltend gemachten Anspruch mit der Behauptung, der Ausgang des Prozesses 5 O 521/05 Landgericht Dortmund sei für ihn in dem Zeitpunkt, in dem er als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin seinen Beitritt zum Rechtsstreit erklärte, nicht absehbar gewesen.
Die Kammer hat die Akte 5 O 521/05 LG Dortmund beigezogen.
Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Beklagten durch den Drittwiderbeklagten wäre nur dann zu bejahen, wenn der drittwiderbeklagte Insolvenzverwalter, indem er dem beim LG Dortmund zu dem Aktenzeichen 5 O 521/05 geführten Rechtsstreit beigetreten ist und diesen fortgeführt hat, einen Prozess wissentlich ohne Erfolgsaussichten und in Kenntnis der Tatsache, dass der mögliche gegnerische Kostenerstattungsanspruch aus der Masse nicht erfüllt werden kann, geführt hätte.
Vielmehr ist der beigezogenen Akte 5 O 521/05 LG Dortmund zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des durch den widerbeklagten Insolvenzverwalter erklärten Beitritts zu dem Rechtsstreit die Erfolgsaussichten der dortigen Klage von einer Beweisaufnahme abhängig waren, die erst in der Folgezeit durchgeführt wurde.
- BGH, 02.12.2004 - IX ZR 142/03
Pflichten des Insolvenzverwalters zur Berücksichtigung des …
Auszug aus LG Dortmund, 30.01.2009 - 5 O 297/08
Insoweit verlangt der Gesetzgeber dem Insolvenzverwalter ab, sorgfältig zu prüfen, ob die Begründung neuer Verbindlichkeiten zulasten der Masse wirtschaftlich sinnvoll ist (BGHZ 161, 236 unter Hinweis auf BT-Drucks. 1212443 S.130).Die Lage des Prozessgegners sei nicht mit der eines Massegläubigers gleichzusetzen, der sich zu Leistungen an die Masse verpflichtet habe (BGHZ 161, 236).
Eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozessgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen, begründet die Insolvenzordnung jedoch nicht (BGHZ 148, 175; 161, 236).
Unter diesen Umständen durfte der Drittwiderbeklagte, der den Ausgang der Beweisaufnahme nicht prognostizieren konnte und musste, von den Erfolgsaussichten der Klage ausgehen (vgl. BGHZ 161, 236).
- BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07
Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des …
Auszug aus LG Dortmund, 30.01.2009 - 5 O 297/08
Gleichwohl geht die Kammer unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGH NJW 2008, 2852, entwickelten Grundsätze von der Zulässigkeit der sog. isolierten Drittwiderklage aus.Eine nur gegen den am Prozess bisher nicht beteiligten Zedenten einer Forderung gerichtete Widerklage sei daher zulässig, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft seien und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt würden (BGH NJW 2008, 2852).
- BGH, 26.06.2001 - IX ZR 209/98
Pflichten des Konkursverwalters bei Führung eines Aktivprozesses
Auszug aus LG Dortmund, 30.01.2009 - 5 O 297/08
Eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozessgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen, begründet die Insolvenzordnung jedoch nicht (BGHZ 148, 175; 161, 236).